§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen: "Sankt-Jacobus-Schützengesellschaft Kaarst 1983 e.V." und wurde am 28. Februar 1998 gegründet.
2. Der Verein, in der Folge "Gesellschaft" genannt, hat seinen Sitz in Kaarst.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4. Der Verein wird in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Neuss eingetragen.
§ 2
Zweck
1. Zweck der Gesellschaft ist die Pflege und Förderung althergebrachter, heimatverbundener Überlieferungen und gesellschaftlicher Veranstaltungen.
2. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 3
Beginn der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft können männliche Personen erwerben, die sich auf die Satzung der Gesellschaft verpflichten, nach christlichen Grundsätzen leben und im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind.
2. Die Aufnahme kann nur mit maximal einer Gegenstimme erfolgen. Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung. Bei mindestens zwei Gegenstimmen kann die Aufnahme nicht erfolgen. Für eine Aufnahme ist jede Stimme, egal in welcher Form, erforderlich. Bei entschuldigtem Fehlen ist Briefwahl möglich.
3. Jedes neu aufgenommene Mitglied hat eine einmalige Aufnahmegebühr zu entrichten deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Die Kosten für die Uniform (komplett) müssen selber getragen werden.
§ 4
Mitglieder und ihre Rechte
1. Die Gesellschaft besteht aus ordentlichen Mitgliedern.
2. Alle Mitglieder haben gleiche Rechte, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.
3. Jedes Mitglied ist berechtigt, Anträge an die Gesellschaft zu stellen
§ 5
Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied hat die in der Satzung festgelegten Bestimmungen einzuhalten und die satzungsgemäßen Entscheidungen der Organe der Gesellschaft zu beachten.
2. Die Mitglieder haben die Gesellschaft in ihren Aufgaben in jeder Weise zu unterstützen.
§ 6
Beiträge, Umlagen
1. Der Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt, ist bis zum 1. Juni eines jeden Jahres zu entrichten.
2. Der Vorstand kann auf Antrag -in besonderen Fällen- einzelnen Mitgliedern die Beitragszahlung stunden, reduzieren oder erlassen.
3. Für die außergewöhnlichen Aufwendungen der Gesellschaft kann die Mitgliederversammlung beschließen, zusätzliche Umlagen zu erheben.
4. Irgendwelche Überschüsse verbleiben dem Vereinsvermögen. Eine Ausschüttung an die Vereinsmitglieder erfolgt nicht.
§ 7
Ende der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet:
a: durch Austrittserklärung, die unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist schriftlich an den Vorstand zu richten ist.
b: durch den Ausschluss
aa: wenn die Bedingungen für den Erwerb der Mitgliedschaft nicht mehr vorliegen.
bb: aus wichtigem Grund, der insbesondere bei einem schweren Verstoß gegen die Satzung, Missbrauch der Mitgliedschaft oder eines Verhaltens, das geeignet ist, das Ansehen der Gesellschaft zu schädigen.
cc: Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet die Mitgliederversammlung. Ein Mitglied kann nach einmaliger schriftlicher Verwarnung ausgeschlossen werden. Der Ausschluss ist jedoch bei zwei positiven Stimmen nicht möglich.
c: durch den Tod.
§ 8
Gliederung der Gesellschaft
Die Organe der Gesellschaft sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand
§ 9
Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Gesellschaft. Sie wird vom Vorstand einberufen und vom Präsidenten oder von seinem Stellvertreter geleitet. Der Vorstand legt die Tagesordnung fest.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt.
3. Jede Mitgliederversammlung ist durch schriftliche Einladung, unter Angabe der Tagesordnung, mindestens zehn Tage vor ihrer Zusammenkunft, einzuberufen.
4. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Präsidenten. (Im Fall der Abwesenheit vertritt ihn sein Stellvertreter)
5. Die Mitgliederversammlung hat einen Protokollführer zu wählen. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterschreiben.
6. Aus wichtigen Gründen kann jederzeit von den einzelnen Mitgliedern eine außerordentliche Mitgliederver- sammlung einberufen werden.
7. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:
a: Satzungsänderung mit 2/3 Mehrheit.
b: Die Wahl der Organe der Gesellschaft.
c: Die Wahl von zwei Kassenprüfern zur Prüfung der Jahresrechnung.
d: Die Genehmigung der Jahresabschlüsse, Geschäfts- und Kassenberichte für das abgelaufene Geschäftsjahr.
e: Die Entlastung der Vorstandes.
f: Die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages und der Aufnahmegebühr gem. § 6 Abs. 3.
g: Die Genehmigung außerordentlicher Ausgaben und ihrer Deckung.
h: Die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.
i: Die Auflösung der Gesellschaft.
§ 10
Der Vorstand
1. Dem Vorstand obliegen die Geschäftsleitung, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Der Vorstand leitet die Gesellschaft nach Maßgabe der von der Mitgliederversammlung bestimmten Grundsätze. Er bereitet die Mitgliederversammlung vor. Erfordert eine wichtige Angelegenheit, deren Regelung der Mitgliederversammlung vorbehalten ist, eine kurzfristige Entscheidung, so kann der Vorstand die notwendigen Maßnahmen treffen. In diesem Falle ist die Mitgliederversammlung unverzüglich zu verständigen.
2. Der Vorstand besteht aus:
a: dem Präsidenten
b: dem Hauptmann (stellv. Präsident)
c: dem Spieß(Kassierer)
3. Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung -jeweils auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Innerhalb der Wahlzeit erforderliche Ersatzwahlen werden von der nächsten Mitgliederversammlung vorgenommen. Wiederwahl ist zulässig.
4. Zum vertretungsberechtigten Vorstand im Sinne des § 26 BGB gehören:
a: der Präsident
b: der Hauptmann (stellv. Präsident)
c: der Spieß (Kassierer)
Je zwei von ihnen vertreten gemeinsam den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
§ 11
Jungschützen
1. Der Gesellschaft sind Jungschützen mit eigener Mitgliedschaft angeschlossen.
§ 12
Auflösung der Gesellschaft
1. Die Gesellschaft kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung ihre Auflösung beschließen. Der Auflösungsbeschluss erfordert 3/4 Mehrheit der erschienenen Mitglieder, mindestens 1/3 aller Mitglieder. Bei der Auflösung fällt das Vermögen der Gesellschaft der Kirche oder mildtätigen Zwecken zu.
Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 28. Februar 1998 beschlossen
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