Sankt Jacobus Schützengesellschaft Kaarst 1983 e.V.
Sankt Jacobus Schützengesellschaft Kaarst 1983 e.V.

Unsere Satzung

§ 1

Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen: "Sankt-Jacobus-Schützengesellschaft  Kaarst 1983 e.V." und wurde am 28. Februar 1998 gegründet.

2. Der Verein, in der Folge "Gesellschaft" genannt, hat seinen  Sitz in Kaarst.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

4. Der Verein wird in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Neuss  eingetragen.

 

§ 2

 Zweck

 1. Zweck der Gesellschaft ist die Pflege und Förderung althergebrachter,  heimatverbundener Überlieferungen und gesellschaftlicher Veranstaltungen.

2. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar  gemeinnützige, mildtätige und  kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts  "Steuerbegünstigte Zwecke" der  Abgabenordnung. Die Gesellschaft ist selbstlos  tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins  dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten  keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem  Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt  werden.

 

§ 3

 Beginn der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft können männliche Personen erwerben, die sich auf  die Satzung der Gesellschaft verpflichten, nach christlichen Grundsätzen leben und im  Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind.

2. Die Aufnahme kann nur mit maximal einer Gegenstimme erfolgen. Über die  Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung. Bei mindestens zwei Gegenstimmen kann die Aufnahme nicht erfolgen. Für eine Aufnahme ist jede Stimme, egal in welcher Form, erforderlich. Bei entschuldigtem Fehlen ist Briefwahl möglich.

3. Jedes neu aufgenommene Mitglied hat eine einmalige Aufnahmegebühr zu  entrichten deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Die Kosten für die Uniform (komplett) müssen selber getragen werden.

 

§ 4

 Mitglieder und ihre Rechte

 1. Die Gesellschaft besteht aus ordentlichen Mitgliedern.

2. Alle Mitglieder haben gleiche Rechte, soweit die Satzung nichts anderes  bestimmt.

3. Jedes Mitglied ist berechtigt, Anträge an die Gesellschaft zu stellen

 

§  5

 Pflichten der Mitglieder

 1. Jedes Mitglied hat die in der Satzung festgelegten Bestimmungen  einzuhalten und die  satzungsgemäßen Entscheidungen der Organe der Gesellschaft zu  beachten.

2. Die Mitglieder haben die Gesellschaft in ihren Aufgaben in jeder Weise  zu unterstützen.

 

§  6

 Beiträge, Umlagen

 1. Der Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt,  ist bis zum  1. Juni eines jeden Jahres zu entrichten.

2. Der Vorstand kann auf Antrag -in besonderen Fällen- einzelnen  Mitgliedern die Beitragszahlung stunden, reduzieren oder erlassen.

3. Für die außergewöhnlichen Aufwendungen der Gesellschaft kann die Mitgliederversammlung beschließen, zusätzliche Umlagen zu erheben.

4. Irgendwelche Überschüsse verbleiben dem Vereinsvermögen. Eine  Ausschüttung an die Vereinsmitglieder erfolgt nicht.

 

§  7

 Ende der Mitgliedschaft

 1. Die Mitgliedschaft endet:

a: durch Austrittserklärung, die unter Einhaltung einer dreimonatigen  Kündigungsfrist schriftlich an den Vorstand zu richten ist.

b: durch den Ausschluss

aa: wenn die Bedingungen für den Erwerb der Mitgliedschaft nicht mehr  vorliegen.

bb: aus wichtigem Grund, der insbesondere bei einem schweren Verstoß  gegen die Satzung, Missbrauch der Mitgliedschaft oder eines Verhaltens, das geeignet ist,  das Ansehen der Gesellschaft zu schädigen.

cc: Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet die  Mitgliederversammlung. Ein Mitglied kann nach einmaliger schriftlicher Verwarnung  ausgeschlossen werden. Der Ausschluss ist jedoch bei zwei positiven Stimmen nicht  möglich.

c: durch den Tod.

 

§  8

 Gliederung der Gesellschaft

 Die Organe der Gesellschaft sind:

1. Die Mitgliederversammlung

2. Der Vorstand

 

 §  9

 Mitgliederversammlung

 1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Gesellschaft. Sie  wird vom Vorstand einberufen und vom Präsidenten oder von seinem Stellvertreter geleitet.  Der Vorstand legt die Tagesordnung fest.

2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt.

3. Jede Mitgliederversammlung ist durch schriftliche Einladung, unter  Angabe der Tagesordnung, mindestens zehn Tage vor ihrer Zusammenkunft, einzuberufen.

4. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Präsidenten. (Im  Fall der Abwesenheit vertritt ihn sein Stellvertreter)

5. Die Mitgliederversammlung hat einen Protokollführer zu wählen. Das  Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterschreiben.

6. Aus wichtigen Gründen kann jederzeit von den einzelnen Mitgliedern  eine außerordentliche Mitgliederver- sammlung einberufen werden.

7. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:

a: Satzungsänderung mit 2/3 Mehrheit.

b: Die Wahl der Organe der Gesellschaft.

c: Die Wahl von zwei Kassenprüfern zur Prüfung der Jahresrechnung.

d: Die Genehmigung der Jahresabschlüsse, Geschäfts- und  Kassenberichte für das abgelaufene Geschäftsjahr.

e: Die Entlastung der Vorstandes.

f: Die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages und der Aufnahmegebühr gem.  § 6 Abs. 3.

g: Die Genehmigung außerordentlicher Ausgaben und ihrer Deckung.

h: Die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.

i: Die Auflösung der Gesellschaft.

 

 §  10

 Der Vorstand

 1. Dem Vorstand obliegen die Geschäftsleitung, die Ausführung der  Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Der  Vorstand leitet die Gesellschaft nach Maßgabe der von der Mitgliederversammlung  bestimmten Grundsätze. Er bereitet die Mitgliederversammlung vor. Erfordert eine wichtige Angelegenheit, deren Regelung der Mitgliederversammlung vorbehalten ist, eine kurzfristige  Entscheidung, so kann der Vorstand die notwendigen Maßnahmen treffen. In diesem Falle ist  die Mitgliederversammlung unverzüglich zu verständigen.

2. Der Vorstand besteht aus:

a: dem Präsidenten

b: dem Hauptmann (stellv. Präsident)

c: dem Spieß(Kassierer)

3. Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung  -jeweils auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Innerhalb der Wahlzeit erforderliche Ersatzwahlen werden von der nächsten Mitgliederversammlung vorgenommen. Wiederwahl ist  zulässig.

 

4. Zum vertretungsberechtigten Vorstand im Sinne des § 26 BGB gehören:

a: der Präsident

b: der Hauptmann (stellv. Präsident)

c: der Spieß (Kassierer)

Je zwei von ihnen vertreten gemeinsam den Verein gerichtlich und  außergerichtlich.

 

 §  11

 Jungschützen

 1. Der Gesellschaft sind Jungschützen mit eigener Mitgliedschaft  angeschlossen.

 

 §  12

 Auflösung der Gesellschaft

 1. Die Gesellschaft kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen  Mitgliederversammlung ihre Auflösung beschließen. Der Auflösungsbeschluss erfordert 3/4 Mehrheit der erschienenen Mitglieder, mindestens 1/3 aller Mitglieder. Bei der Auflösung  fällt das Vermögen der Gesellschaft der Kirche oder mildtätigen Zwecken zu.

 Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 28. Februar 1998  beschlossen

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